Verpackungsrecht 2026 für Amazon: VerpackDG, LUCID und EU-Verpackungsverordnung
Kurzantwort: Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland statt des Verpackungsgesetzes (VerpackG) das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zur EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Als Hersteller registrierst du dich weiter bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, beteiligst dich an einem System und meldest deine Mengen, nur stehen die Pflichten in neuen Paragrafen. Amazon verlangt dafür die LUCID-Registrierungsnummer in Seller Central und deaktiviert sonst deine Angebote.
Stand: 7. Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist das VerpackDG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, deren Kopf eine Änderung vom 13. Juli 2026 als "dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet" ausweist, und die Verordnung (EU) 2025/40. Die Amazon-Angaben stammen aus der Seller-Central-Hilfe, abgerufen am selben Tag.
Was hat sich am 12. August 2026 geändert?
Das VerpackDG ist am 12. August 2026 in Kraft getreten (VerpackDG, Fußnote zum Titel). Es ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (VerpackDG, Titel). Die EU-Verordnung selbst gilt ebenfalls ab dem 12. August 2026 (Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 71 Unterabs. 2). Das VerpackDG ist auf alle Verpackungen anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (§ 1 VerpackDG).
Das VerpackDG nennt das Verpackungsgesetz nur noch "in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung" (§ 68 VerpackDG). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bleibt als Stiftung bestehen (§ 48 Abs. 1 VerpackDG). Viele Pflichten tragen jetzt andere Paragrafen.
| Thema | Bis 11. August 2026 (VerpackG) | Seit 12. August 2026 | Beleg für die alte Nummer |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verpackungsgesetz | VerpackDG und Verordnung (EU) 2025/40 | VerpackDG, Titel und § 68 |
| Registrierung | § 9 VerpackG | § 6 VerpackDG | § 68 Abs. 2 VerpackDG |
| Systembeteiligung | § 7 Abs. 1 VerpackG | § 7 VerpackDG | § 68 Abs. 1 VerpackDG |
| Datenmeldung | § 10 VerpackG | § 9 VerpackDG | § 68 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung | § 11 VerpackG | § 10 VerpackDG | § 68 Abs. 5 Satz 4 VerpackDG |
| Vertriebsverbot und Fulfilment | siehe Hinweis unten | § 13 VerpackDG | |
| Bußgelder | siehe Hinweis unten | § 66 VerpackDG | |
| Übergang | § 68 VerpackDG | ||
| Begriff Hersteller | siehe Hinweis unten | Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Verordnung (EU) 2025/40 |
Wer ist Hersteller?
Das VerpackDG übernimmt die Begriffe aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40 und ergänzt sie nur (§ 3 Abs. 1 VerpackDG). Maßgeblich ist deshalb der Herstellerbegriff der EU-Verordnung.
Hersteller ist danach jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den einer der Buchstaben a bis e zutrifft, unabhängig von der Verkaufsmethode und auch im Fernabsatz (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Verordnung (EU) 2025/40). Für Amazon-Händler sind vor allem diese Fälle wichtig.
| Fall | Wer | Fundstelle |
|---|---|---|
| Inland | Du bist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellst dort verpackte Produkte erstmals bereit | Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b |
| Grenzüberschreitend | Du sitzt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland und stellst verpackte Produkte direkt an Endabnehmer erstmals bereit | Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d |
| Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen | Du stellst solche Verpackungen im Inland oder direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erstmals bereit | Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a und c |
| Auspacken | Du packst verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein, und kein anderer ist nach a bis d Hersteller | Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e |
Daneben kennt das VerpackDG den Erstinverkehrbringer. Das ist jede Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt (§ 3 Abs. 17 VerpackDG).
Amazon beschreibt die Herstellerrolle auf seiner Hilfeseite noch mit dem VerpackG. Dort steht: "Wenn Sie Versand durch Amazon nutzen, gelten Sie im Sinne des Gesetzes als Hersteller und sind für die Verpackung verantwortlich." Als mögliche Hersteller nennt Amazon außerdem Händler mit Eigenmarken und Importeure, jeweils unter Bedingungen, sowie Onlinehändler, die Versandverpackungen erstmals mit Waren befüllen (Amazon-Hilfe G6SQMSCSKWJQEPJQ).
Bist du Hersteller nach Artikel 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40 und hast keine Niederlassung in Deutschland, beauftragst du einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, bevor du erstmals eine Verpackung im Bundesgebiet bereitstellst. Die Registrierung bleibt davon ausgenommen (§ 5 Abs. 2 VerpackDG). Du darfst nur einen Bevollmächtigten beauftragen, mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 4 VerpackDG).
Deine Pflichten in drei Schritten
Die Registrierung und die Datenmeldung musst du selbst erledigen. Beides kannst du nicht an Dritte übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).
Schritt 1: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Als Hersteller lässt du dich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Die ZSVR führt dafür das digitale Verpackungsregister LUCID (ZSVR). Der Name LUCID steht nicht im Gesetz. Die EU-Verordnung verlangt die Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem du Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellst (Artikel 44 Abs. 2 Verordnung (EU) 2025/40).
Bei der Registrierung machst du diese Angaben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG):
- Name, Anschrift und Kontaktdaten, dazu die europäische oder nationale Steuernummer (Nr. 1)
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person (Nr. 3)
- nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse (Nr. 4)
- die Markennamen, unter denen du Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellst (Nr. 5)
- Angaben zu deinen Verpackungen, unter anderem aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Nr. 6)
- die Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen (Nr. 7)
Hast du systembeteiligungspflichtige Verpackungen, erklärst du zusätzlich, dass du deine Pflichten über ein oder mehrere Systeme oder Branchenlösungen erfüllst (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG). Die Registrierung läuft elektronisch über die Internetseite der ZSVR. Die ZSVR bestätigt sie und teilt dir deine Registrierungsnummer mit (§ 6 Abs. 3 VerpackDG). Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller mit Registrierungsnummer im Internet (§ 6 Abs. 4 VerpackDG). Ändern sich deine Daten, teilst du das der ZSVR unverzüglich mit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).
Ohne ordnungsgemäße Registrierung darfst du keine Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Auch Vertreiber dürfen deine Verpackungen dann nicht bereitstellen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 VerpackDG).
Schritt 2: Systembeteiligung
Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Mit diesen Verpackungen beteiligst du dich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren Systemen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Dabei gibst du Materialart, Masse und deine Registrierungsnummer an (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Das System bestätigt dir die Beteiligung (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG). Ohne Systembeteiligung darfst du systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).
Ausgenommen sind unter anderem wiederverwendbare Verpackungen in einem bestehenden Wiederverwendungssystem, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer gehen (§ 11 VerpackDG).
Schritt 3: Datenmeldung
Die Angaben, die du deinem System übermittelst, meldest du unverzüglich auch der ZSVR (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Mindestens anzugeben sind:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
- Name des Systems
- Zeitraum der Systembeteiligung
Hast du im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt, bist du von der Meldung nach § 9 Abs. 1 befreit. Du übermittelst die Angaben dann für das Kalenderjahr bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
Zusätzlich hinterlegen Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Davon befreit ist, wer im Vorjahr weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und weniger als 30 Tonnen der übrigen Materialarten bereitgestellt hat (§ 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackDG). Die ZSVR oder die Landesbehörde kann die Erklärung trotzdem jederzeit verlangen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 VerpackDG).
Amazon: LUCID-Nummer hinterlegen
Online-Plattformen wie Amazon holen nach der EU-Verordnung vor der Zulassung eines Herstellers dessen Registrierung und Registriernummer im Land des Verbrauchers ein, dazu eine Selbstbescheinigung (Artikel 45 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EU) 2025/40). Das VerpackDG verweist für Plattformen auf diese Regel (§ 13 Abs. 4 Satz 2 VerpackDG). Fulfilment-Dienstleister dürfen für Hersteller, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, keine Fulfilment-Tätigkeiten für Verpackungen erbringen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VerpackDG).
Laut der Amazon-Hilfeseite Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung: Verpackungen in Deutschland gilt Folgendes.
| Frage | Antwort laut Amazon |
|---|---|
| Welche Nummer? | Die LUCID-Registrierungsnummer. Es gibt eine Nummer für alle Arten von Verpackungen. |
| Welches Format? | Großbuchstaben DE, dann 13 Ziffern ohne Leerzeichen, z. B. DE1111111111111. Ein anderes Format gilt automatisch als ungültig. |
| Wo hinterlegen? | Land Deutschland wählen, dann Verkäuferleistung, Abschnitt Einhaltung von Richtlinien, Compliance mit gesetzlichen Anforderungen. Im Tab Offen die Zeile zu EPR oder DE Verpackung suchen und in der Spalte Nächste Schritte auf Übermitteln klicken. |
| Wann übermitteln? | Erst wenn die Nummer im Verpackungsregister LUCID angezeigt wird. Das kann nach der Registrierung bis zu 72 Stunden dauern. |
| Wie prüft Amazon? | Bei der ZSVR, innerhalb von 5 Werktagen. Amazon sucht nach einer Übereinstimmung mit USt-IdNr., Steuernummer oder Handelsregisternummer oder dem eingetragenen Firmennamen. |
| Mit welchem Namen registrieren? | Mit dem Unternehmensnamen, nicht mit dem persönlichen Namen. |
| Kein Hersteller? | Die LUCID-Nummer deines Lieferanten übermitteln und den Service für Verkaufspartner informieren. |
| Weitere Nachweise? | Amazon kann zum Beispiel ein Systembeteiligungszertifikat anfordern. |
Übermittle eine bereits als gültig markierte Nummer nicht erneut. Laut Amazon setzt das die Prüfung zurück, und deine Angebote werden inaktiv. Nach der EU-Hilfeseite musst du eine bereits gültige LUCID-Nummer seit März 2026 nicht erneut übermitteln (Amazon-Hilfe G22AA5MS5P7TLNYM).
Die deutsche Amazon-Seite nannte beim Abruf am 7. Oktober 2026 weiter das Verpackungsgesetz (VerpackG) als Grundlage. Rechtlich gilt seit dem 12. August 2026 das VerpackDG.
Was passiert ohne gültige Nummer?
Amazon schreibt, es sei gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung zu prüfen und nicht konforme Angebote zu deaktivieren. Das gilt für Angebote mit Produktverpackung und mit Versandverpackung, ausdrücklich auch für die Verpackung bei Versand durch Amazon. Fehlt die LUCID-Nummer oder ist sie ungültig, werden deine Angebote deaktiviert. Du findest sie unter Gesamten Lagerbestand verwalten mit dem Angebotsstatus In Suche ausgeblendet. Nach der Bestätigung einer gültigen Nummer reaktivierst du deine Angebote selbst, eine automatische Reaktivierung gibt es nicht (Amazon-Hilfe G6SQMSCSKWJQEPJQ).
Die EU-Hilfeseite von Amazon beschreibt die Versandverpackung bei Versand durch Amazon anders. In der Frage zu Ländern ohne eigenen Amazon-Store heißt es dort, Amazon kümmere sich um die Compliance für die Umverpackung, die Amazon beim Versand hinzufügt (Amazon-Hilfe G22AA5MS5P7TLNYM).
Verkaufst du auch in andere EU-Länder, brauchst du laut Amazon für jeden Mitgliedstaat eine eigene Registrierungsnummer (Amazon-Hilfe G22AA5MS5P7TLNYM). Für Frankreich gibt es einen eigenen Ratgeber zum Verpackungsgesetz in Frankreich. Mehr zu den Nummern, die Amazon abfragt, findest du auf unserer Seite zur EPR-Registrierungsnummer bei Amazon.
Übergangsfristen nach § 68 VerpackDG
| Was | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Registrierung nach § 9 VerpackG (alte Fassung) | Gilt als Registrierung nach § 6 VerpackDG fort | § 68 Abs. 2 Satz 1 |
| Änderungen der Registrierungsdaten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 | Bis zum 12. November 2026 vornehmen | § 68 Abs. 2 Satz 2 |
| Hersteller, die erstmals registrierungspflichtig sind und es nach § 9 VerpackG nicht waren | Registrierung bis zum 12. September 2026 | § 68 Abs. 2 Satz 3 |
| Systembeteiligungen vor dem 12. August 2026 | Gelten fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen | § 68 Abs. 1 |
Bußgelder nach § 66 VerpackDG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die folgenden Pflichten verstößt (§ 66 Abs. 1 VerpackDG). Die Höchstbeträge stehen in § 66 Abs. 3 VerpackDG.
| Verstoß | § 66 Abs. 1 | Geldbuße bis zu |
|---|---|---|
| Sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1) | Nr. 1 | 100.000 Euro |
| Änderungen der Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) | Nr. 2 | 10.000 Euro |
| Sich nicht oder nicht rechtzeitig an einem System beteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | Nr. 3 | 200.000 Euro |
| Vollständigkeitserklärung nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1) | Nr. 6 | 100.000 Euro |
| Datenmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermitteln (§ 9) | Nr. 7 | 10.000 Euro |
| Verpackung entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 bereitstellen | Nr. 8 | 100.000 Euro |
| Als Fulfilment-Dienstleister entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 tätig werden | Nr. 9 | 100.000 Euro |
Häufige Fragen zu Verpackungsgesetz, VerpackDG und LUCID
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Es führt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in Deutschland durch, die ebenfalls ab dem 12. August 2026 gilt. Das VerpackDG nennt das Verpackungsgesetz nur noch in seiner bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, vor allem in den Übergangsvorschriften (§ 68 VerpackDG).
Was ist LUCID?
LUCID ist der Name des digitalen Verpackungsregisters, das die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) führt. Im Gesetz kommt der Name nicht vor. Dort heißt es, dass sich Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen müssen (§ 6 Abs. 1 VerpackDG). Die ZSVR ist die zuständige Behörde für das Herstellerregister nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40 (§ 6 Abs. 6 VerpackDG).
Muss ich mich als Amazon-Händler bei LUCID registrieren?
Ja, wenn du Hersteller im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 bist. Dann musst du dich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§ 6 Abs. 1 VerpackDG). Laut Amazon giltst du als Hersteller, wenn du Versand durch Amazon nutzt. Bist du kein Hersteller, übermittelst du laut Amazon die LUCID-Nummer deines Lieferanten.
Welche Nummer verlangt Amazon?
Amazon verlangt für Verpackungen in Deutschland die LUCID-Registrierungsnummer. Sie beginnt mit den Großbuchstaben DE, gefolgt von 13 Ziffern ohne Leerzeichen, zum Beispiel DE1111111111111. Du übermittelst sie in Seller Central unter Verkäuferleistung im Bereich Compliance mit gesetzlichen Anforderungen.
Bleibt meine bisherige LUCID-Registrierung gültig?
Ja. Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 VerpackDG). Laut Amazon musst du eine bereits gültige LUCID-Nummer seit März 2026 nicht erneut übermitteln.
Wenn du prüfen lassen willst, ob deine Registrierung, Systembeteiligung und Amazon-Hinterlegung zum neuen Recht passen, hilft unsere Product-Compliance-Beratung.
Quellen
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): Titel, §§ 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 48, 66, 68, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle: Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 44, Artikel 45 Abs. 4, Artikel 71, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Zentrale Stelle Verpackungsregister, Startseite, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Amazon Seller Central: Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung: Verpackungen in Deutschland, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Amazon Seller Central: Neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, abgerufen am 7. Oktober 2026