CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) ist eine zentrale europäische Chemikaliengesetzgebung. Sie regelt verbindlich, wie chemische Stoffe und Gemische hinsichtlich ihrer potenziellen Gefahren für Mensch und Umwelt zu bewerten und zu kommunizieren sind, bevor sie auf den EU-Markt gebracht werden. Als europäische Umsetzung des globalen GHS-Systems sorgt sie für einheitliche Standards und erhöht die Sicherheit entlang der gesamten Lieferkette.
Ziele und rechtlicher Rahmen der CLP-Verordnung
Das Hauptziel der CLP-Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch eine klare und international verständliche Gefahrenkommunikation. Sie basiert auf dem von den Vereinten Nationen entwickelten Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) und löste die früheren EU-Richtlinien (Gefahrstoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie) vollständig ab.
Die Verordnung ist eng mit anderen EU-Vorschriften wie der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verknüpft. Die Einstufung eines Stoffes nach CLP ist oft die Grundlage für weitere regulatorische Maßnahmen unter REACH, wie beispielsweise Zulassungs- oder Beschränkungsverfahren.
Kernelemente: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Die CLP-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die Chemikalien in Verkehr bringen, zu drei wesentlichen Schritten:
- Einstufung: Unternehmen müssen die von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren ermitteln und diesen spezifischen Gefahrenklassen und -kategorien zuordnen. Dazu gehören physikalische Gefahren (z. B. Entzündbarkeit), Gesundheitsgefahren (z. B. Toxizität) und Umweltgefahren.
- Kennzeichnung: Basierend auf der Einstufung müssen Produkte mit einem standardisierten Kennzeichnungsetikett versehen werden. Dieses enthält Gefahrenpiktogramme (die bekannten rot umrandeten Rauten), ein Signalwort (“Gefahr” oder “Achtung”), Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze).
- Verpackung: Die Verpackung muss so gestaltet sein, dass der Inhalt sicher umschlossen ist und keine Gefahr für Verbraucher, insbesondere Kinder, darstellt. Dies kann auch kindersichere Verschlüsse oder tastbare Warnzeichen erfordern.
Zusätzlich sind Hersteller und Importeure verpflichtet, die Einstufung und Kennzeichnung ihrer Stoffe an das von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführte Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Wer ist von der CLP-Verordnung betroffen?
Die Verantwortung für die Einhaltung der CLP-Verordnung liegt bei allen Akteuren in der Lieferkette, die chemische Stoffe oder Gemische in der EU in Verkehr bringen. Dazu zählen primär:
- Hersteller von chemischen Stoffen und Gemischen
- Importeure, die Chemikalien aus Nicht-EU-Ländern einführen
- Nachgeschaltete Anwender, die Gemische herstellen oder Produkte umverpacken und neu kennzeichnen
- Händler, die sicherstellen müssen, dass die Produkte die korrekte Kennzeichnung und Verpackung aufweisen
Aktuelle Entwicklungen: Neue Gefahrenklassen
Die CLP-Verordnung wird regelmäßig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Eine bedeutende Überarbeitung wurde Ende 2024 verabschiedet, die neue Gefahrenklassen einführt. Ab dem 1. Mai 2025 wird die Einstufung für neue Stoffe in folgenden Klassen verpflichtend:
- Endokrine Disruptoren (ED) für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
- PBT (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)
- PMT (persistent, mobil und toxisch) und vPvM (sehr persistent und sehr mobil)
Diese Erweiterung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen bei der Datenbeschaffung und Neubewertung ihrer Produkte, erhöht aber zugleich das Schutzniveau für Verbraucher und Umwelt erheblich.